Bienengesundheit
Bienen halten heißt auch Verantwortung gegenüber den Tieren. Dies fängt bei der Wabenhygiene an und hört bei der Varroabekämpfung noch lange nicht auf. Der Bezirksimkerverein Herbertingen bietet seinen Mitglieder*innen an den Imkerstammtischen deshalb immer aktuelle Erkenntnisse zur Bienengesundheit und gibt Hilfestellungen bei Problemen am eigenen Bienenstand.
Varroabekämpfung
Varroabekämpfung
Unverändert gilt die Empfehlung der Landesanstalt für Bienenkunde, des STUA Aulendorf und der vier Fachberater für Imkerei in Baden-Württemberg für die nachfolgenden zugelassene Varroose-Bekämpfungsmittel. Bitte beachten Sie auch die Hinweise des Ministeriums Ländlicher Raum und Verbraucherschutz bezüglich der angemessenen Bestellmenge der Varroa-Arzneimittel -Förderjahr 2021.
Bezeichnung | Preis | Richtwerte |
---|---|---|
60%ige Ameisensäure ad us. vet. | 5,00€ je Liter | pro angemeldetem Bienenvolk = 1 l Ameisensäure |
ApLife Var (1 Beutel mit 2 Verdunstungstafeln) | 2,60€ | pro besetzte Zarge = 1 Packung ApiLifeVar |
Oxuvar 5,7% ad us. vet (1 x 275 g) | 5,30 | für 5 Völker = 1 Packung Oxuvar 5,7 % |
VarroMed (1 Flasche á 550 ml) | 18€ |
► Die Bestellung der Varroabekämpfungsmittel kann nur mit einer Tierhalternummer erfolgen!
Informationen zum TAMG (TierArzneiMittelGesetz)
Dokumentationspflicht für alle Imkereien (Bestandsbuch ist verpflichtend)
Das neue Tierarzneimittelgesetz ist am 28.01.2022 in Kraft getreten.
Im Zuge der Neuordnung des Gemeinschaftsrechts ist am 28.1.2022 die neue EU-Verordnung EU TAM VO 2019/6 europaweit in Kraft getreten. In Deutschland werden die Regelungen zur Tierarznei damit aus dem Arzneimittelgesetz herausgelöst und in das neue Tierarzneimittelgesetz (TAMG) überführt.
Für die Imkerinnen und Imker ändert sich zwar nur wenig bei der Anwendung von Tierarzneimitteln, jedoch sehr wohl in der Dokumentationspflicht (Bestandsbuch).
Bitte beachten:
Die EU-Verordnung schreibt den Imkerinnen/Imkern in Artikel 108 die Buchführung über die von ihnen verwendeten Arzneimittel explizit vor. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung ist das auch in Deutschland unmittelbar geltendes Recht. Ab sofort sind alle Arzneimittelgaben (Arzneimittelanwendungen/Behandlungen) in ein Bestandsbuch aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung ein Tierarzt angeordnet hat. Bei einer Kontrolle sind die Nachweise bereit zu halten und auf Verlangen vorzulegen. Das Bestandsbuch muss nicht unbedingt ein Buch sein, es kann sich auch um eine lose Blattsammlung handeln (Beispiel siehe Anlage). Diese Dokumentationen sind fünf Jahre aufzubewahren.
Ein weiterer wichtiger Punkt findet sich in §106 der EU-Verordnung. Dort heißt es: „Tierarzneimittel werden in Übereinstimmung mit den Zulassungsbedingungen angewendet.“
Daher bitte unbedingt beachten:
Damit sind nach §106 Behandlungsmethoden, wie etwa die Ameisensäure-Behandlung mit dem Schwammtuch, verboten. Diese weit verbreitete Behandlung-Methode ist in der Zulassung von Ameisensäure nicht beschrieben und damit nicht zulässig. Auch die Behandlung durch die „Oxalsäure-Verdampfung“ ist damit ausdrücklich verboten.
Bemerkung:
„Die EU wollte durch diese Formulierung in §106 wohl den privaten Experimenten einen Riegel vorschieben und hat damit eben z.B. den Einsatz des Schwammtuchs und die Oxalsäure Verdampfung verboten“.
Vorlage Bestandsbuch
Tierhalternummer
Tierhalternummer
Bienenhaltung ist meldepflichtig und muss deshalb gemäß § 1a der Bienenseuchenverordnung bei der zuständigen Behörde, i.d.R. das Veterinäramt, gemeldet werden. Mit der Anmeldung der Bienenhaltung bekommen die Imkerinnen und Imker dann auch die Tierhalternummer zugesandt.
Hinweis:
Die vergünstigten Varroabekämpfungsmittel gibt es ausschließlich für die Imker*innen, die eine Tierhaltungsnummer haben. Imker*innen die noch nicht im Besitz einer Tierhaltungsnummer sind, sollten sich schnellstens beim zuständigen Veterinäramt registrieren lassen. Der Tierhalter-Antrag / Antrag auf Betriebsregistrierung ist unter folgendem Link zu finden: Tierhalterantrag Ba-Wü.
Gesundheitszeugnis
Gesundheitszeugnis
Wir möchten alle Imkerinnen und Imker daran erinnern keine Völker oder Ableger ohne Gesundheitszeugnis zu verstellen.
Nur gemeinsam können wir dem Wohl und der Gesundheit unserer Völker gerecht werden.
Eigentum am Bienenstand kennzeichnen
Eigentum am Bienenstand kennzeichnen
Im Grunde sollten wir niemals einen Bienstand vorfinden, zu welchem kein Eigentümer erkennbar ist. Die einfachste Art ist, ein Gesundheitszeugnis an eine der Beuten anbringen.
Solltet ihr das Finanzamt oder den Datenschutz befürchten, so befestigt die Angaben zum Eigentümer, an das Volk, mit dem ausgeprägtestem Verteidigungsverhalten.
Bienensachverständige*r
Bienensachverständige*r
Bitte kontaktieren Sie Ihren Bienensachverständigen (BSV) oder unseren Vereinsvorstand, der Ihnen den Kontakt zum zuständigen BSV herstellt.
Gemäß der Bienenseuchen-Verordnung § 5 muss jede Imkerin und jeder Imker der Völker verstellt im Besitz eines Gesundheitszeugnisses sein, welches nicht vor dem 1.September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt wurde und nicht älter als 9 Monate ist.